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Für Behörden

Anordnung einreichen.

Der elektronische Weg nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065. Der Eingang wird unverzüglich bestätigt, über die Umsetzung berichten wir gesondert.

Anordnende Behörde
Art der Anordnung

Entfernungsanordnungen nach Artikel 9, Auskunftsersuchen nach Artikel 10.

Betroffenes Angebot

Betroffenes Angebot

Freiwillig. Ist es Ihnen nicht bekannt, ordnen wir den Vorgang selbst zu.

Mit dem Absenden gilt die Anordnung als zugegangen. Ab diesem Zeitpunkt laufen die Fristen.

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